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Durchführung von Lehrgängen für das Verteidigungsschießen

Berechtigt sind Personen, die nach § 23 AWaffV ein besonderes Bedürfnis haben.

Hierzu zählen:

Waffenscheininhaber, berechtigte Bewacher, Geld- und Werttransporteure, Personenschützer,

nationale und internationale Sicherheits- und Ordnungskräfte/-dienste usw..

Zulassung zum Lehrgang

§ 23 AWaffV

(1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen im Sinne des § 22 dürfen nur Personen zugelassen

werden,

1.

die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes zum

Führen einer Schusswaffe berechtigt sind oder

2.

denen ein in § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeichneter Dienstherr die dienstlichen Gründe zum Führen

einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt worden ist.

Die verantwortliche Aufsichtsperson hat sich vor der Aufnahme des Schießbetriebs vom Vorliegen der in Satz 1

genannten Erfordernisse zu überzeugen.

(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und Inhabern

eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 des Waffengesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an

Lehrgängen oder Schießübungen der in § 22 genannten Art gestatten.

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